Satzung

Vereinssatzung

In unserer Vereinssatzung finden Sie alle wichtigen Bestimmungen, die den Verein "Eisenbahnfreunde Jünkerath e.V." betreffen.

§ 1


Der Verein führt den Namen „Eisenbahnfreunde Jünkerath“ und hat seinen Sitz in Jünkerath. Er ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bitburg eingetragen worden.


§ 2


Der Verein hat den Zweck:


  1. Die Heimatpflege und Heimatkunde zu fördern, insbesondere das Interesse und Verständnis für die Geschichte der Eisenbahnen als einen wichtigen Teil der Gesamtgeschichte zu wecken und zu pflegen.
  2. Wertvolle Zeugnisse der Eisenbahngeschichte als kulturelle und technische Denkmäler der unsere Zeit mitformenden Technik zu erhalten.


§ 3

Der Verein möchte seinen Zweck erreichen:


  1. Durch eigene Initiativen in Form von Anträgen sowie Information der Öffentlichkeit,
  2. durch Veranstaltung von Studienfahrten,
  3. durch Veranstaltung von Vorträgen, Führungen und Ausstellungen,
  4. durch Schaffung und Ausbau eigener Sammlungen,
  5. durch die betriebsfähige Erhaltung eisenbahngeschichtlich besonders wertvoller
  6. Fahrzeuge,
  7. durch die fördernde Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Institutionen,
  8. deren Ziele mit Absätzen der §§ 2 und 3 der vorliegenden Satzung übereinstimmen,
  9. durch Jugendarbeit im Bereich der Geschichtsforschung im Eisenbahnbau der Eifel.


§ 4


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.


§ 5


Der Verein besteht aus:


  1. ordentlichen Mitgliedern,
  2. fördernden Mitgliedern.


Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.


§ 6


Die Mitgliedschaft wird erworben nach schriftlichem Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


§ 7


Die Mitgliedschaft berechtigt:

  1. Zur Teilnahme und Abstimmung der Mitgliederversammlung sowie zur Stellung von Anträgen,
  2. zum Bezug der Veröffentlichungen des Vereins zu Vorzugspreisen,
  3. zum freien Eintritt in die öffentlich zugänglichen Sammlungen des Vereins,
  4. zur verbilligten Teilnahme an Studienfahrten, sofern der im Unkostenbeitrag
  5. enthaltene reine Fahrpreis aus wirtschaftlichen Gründen über dem Normalfahrpreis
  6. laut Bahntarif angesetzt werden muss.


§ 8


Die Mitglieder sind verpflichtet:


  1. Zur Beachtung der vom Verein erlassenen Satzung,
  2. zur Zahlung des am 1. Januar für das laufende Kalenderjahr fälligen Beitrags.


  • a) Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  • b) Der Vorstand kann in Einzelfällen nach Ermessen Sonderregelungen hinsichtlich der Beitragspflicht und Zahlung vornehmen.


Bei Zahlungsrückstand von mehr als drei Monaten ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.


§ 9


Die Mitgliedschaft erlischt


  1. bei natürlichen Personen durch den Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch die Auflösung ohne Rechtsnachfolge.
  2. durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt kann mit sechswöchiger Frist durch eingeschriebenen Brief beim Vorstand für den Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Beiträge für das laufende Jahr sind jedoch zu entrichten. Als Erklärung des Austritts ist zu behandeln, wenn ein Mitgliedsbeitrag länger als ein Jahr rückständig ist. Der Vorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und teilt dies dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mit.
  3. durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn der Auszuschließende den Zwecken und Zielen des Vereins zuwider handelt, oder sich einer Handlung schuldig macht, die geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu schädigen. Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des Betroffenen zunächst der Vorstand allein. Der Betroffene kann gegen den Vorstandsbeschluss die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen.


§ 10


Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Vor Abschluss eines Geschäftsjahres hat eine Kassenprüfung stattzufinden.


§ 11


1. Der Vorstand


Die Geschäfte des Vereins führt ein aus mindestens drei Personen bestehender Vorstand, welcher von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern auf drei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Mitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung der Geschäfte betrauen.


2. Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden und
  • dem Schatzmeister
  • Der Vorstand kann zur Verwirklichung der Ziele des Vereins weitere Personen mit Stimmrecht kooptieren.


3. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter


Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein; sie sind Vorstand im Sinne § 26 BGB. Der stellvertretende Vorsitzende wird vom Vorstand zum Geschäftsführer bestellt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben das Recht der Einsichtnahme in alle Geschäftsangelegenheiten des Vereins einschließlich der Kassenführung und der Arbeiten des Beirates. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter haben das Recht zur Einberufung und zur Leitung der Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.


4. Die Mitgliederversammlung


Alljährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) stattfinden.

Ihre Aufgaben sind:


  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstands,
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Schatzmeisters,
  3. Wahl des Vorstands,
  4. Satzungsänderungen,
  5. Festsetzung des Jahresbeitrages,
  6. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
  7. Wahl von zwei Kassenprüfern und zwei Stellvertretern,
  8. Ernennung und Bestätigung von Ehrenmitgliedern,
  9. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern,
  10. Entscheidung über Vorstandsbeschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern,
  11. Entscheidung über Auflösung des Vereins oder Fusion mit anderen Vereinen,
  12. Einrichtung von Arbeitsgruppen des Beirates.


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen


  1. auf Beschluss des Vorstands,
  2. auf mit schriftlichen Gründen versehenen Antrag eines Viertels der Mitglieder.


Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich (per Briefpost), durch Veröffentlichung in dem Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Obere Kyll oder in Textform per E-Mail (vorausgesetzt das Mitglied ist per E-Mail zu erreichen) unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Sie ist mindestens 14 Tage vorher zuzusenden oder bekannt zu machen. Dringlichkeitsanträge, die von mindestens einem Viertel der auf der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt werden, werden ohne Einhaltung der Vierwochenfrist in die Tagesordnung aufgenommen. Anträge zu § 11 Ziffer 4 Absatz 1 Punkt 4 und 11 sind von der Behandlung als Dringlichkeitsantrag ausgenommen.


§12


  1. Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung werden unter Stichentscheid des Sitzungsleiters mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  2. Über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und die geschlossene Aufnahme anderer Vereine, die künftig nicht mehr selbständig fortbestehen, kann nur mit Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Beschlussfassung über die Auflösung müssen mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  3. Sämtliche Beschlüsse werden in das Protokollbuch aufgenommen und vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet.


§13


  1. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vorstandsmitglieder verrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Die ihnen hierbei entstehenden Aufwendungen können ihnen auf Antrag gegen entsprechenden Nachweis erstattet werden.
  2. Der Vorstand hat jedoch das Recht, hauptamtliche Mitarbeiter gegen angemessenes Entgelt zu stellen, wenn dies durch die Entwicklung der Vereinstätigkeit und zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben erforderlich wird.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitarbeiter erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


Schlussbestimmungen


§ 14


Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Ortsgemeinde Jünkerath (Verbandsgemeinde Obere Kyll), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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